Arbeitgeber muss ärztliches Beschäftigungsverbot nicht akzeptieren 19.11.2004
Ein Arbeitgeber muss ein ärztliches Beschäftigungsverbot für eine schwangere Frau nicht ohne weiteres akzeptieren. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.
Der Arbeitgeber dürfe nachfragen, welche konkreten Arbeitsbedingungen zu dem Verbot geführt hätten. Antworte der Arzt darauf nicht, so sei der Beweiswert seiner Bescheinigung «erschüttert», entschieden die Richter (Az.: 9 Sa 2109/03).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage einer Tankstellen-Kassiererin über offenen Lohn ab. Die schwangere Frau hatte ihrem Arbeitgeber ein gutes halbes Jahr vor der Geburt ihres Kindes ein Attest über ein Beschäftigungsverbot vorgelegt.
Rechtlich hat dies zur Konsequenz, dass der Arbeitgeber einer schwangeren Frau den Lohn weiterzahlen muss. Der Arbeitgeber fragte daher bei dem behandelnden Arzt nach, welche konkreten Arbeitsbedingungen zu dem Attest geführt hätten. Als der Arzt nicht antwortete, verweigerte der Arbeitgeber die Lohnzahlung.
Das LAG bestätigte nun die Rechtmäßigkeit dieser Weigerung. Denn der Arzt hätte ohne Verletzung seiner ärztlichen Schweigepflicht die konkreten Arbeitsbedingungen, die der Klägerin nicht zumutbar gewesen seien, benennen können. Daran habe der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse. Denn möglicherweise hätte er der Klägerin andere Arbeit zuweisen können, betonte das Gericht.
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